Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Fidelium Gebäudedienstleistungen
Hermann-Ehlers-Stra e 3, 49082 Osnabrück
(gültig ab 01.04.2022)
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Fidelium Gebäudedienstleistungen & Sicherheitsdienst, Nils Bathke, Hermann-Ehlers-Straße 3, 49082 Osnabrück-Sutthausen (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt), mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch ,,Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn diese werden schriftlich durch den Auftraggeber anerkannt.
Ist eine Erklärung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Im Übrigen sind Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, das/der diese Bedingungen enthält oder ein Angebot per E-Mail bestätigt. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
1. Der Auftraggeber benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen des Auftragnehmers einen Ansprechpartner. Dieser steht dem Auftragnehmer während der gesamten Auftragsdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
2. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei seiner Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Bereitstellung sämtlicher Gegenstände (z. B. Schlüssel) oder Materialien, soweit vereinbart oder erforderlich, die Bereitstellung sämtlicher essentieller Informationen (bereits bei Zustandekommen des Vertrages), z. B. über besondere Pflegebedürftigkeit von Materialen, die Gewährleistung von Zugänglichkeit und Erreichbarkeit des Leistungsgegenstandes.
3. Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnehmer alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Informationen oder Materialien auf schnellstem Weg.
4. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er vom Auftragnehmer schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der erwarteten Mitwirkung. Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und sich daraus Schäden seitens des Auftraggebers ergeben, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht. Insoweit aufgrund von fehlenden Mitwirkungspflichten Mehrarbeit seitens des Auftragnehmers oder Leerlaufzeiten resultieren, ist die Zeit entsprechend der vereinbarten Stundenvergütung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu ersetzen. Der Auftragnehmer wird dies entsprechend in Rechnung stellen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten oder Datenverarbeitungssysteme, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind, so abzusichern, dass der Auftragnehmer keinen Zugriff auf diese während der Ausführung der Leistung hat. Sollte dies dem Auftraggeber nicht möglich sein, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer anzuzeigen, damit zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden kann.
6. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt sowie dokumentiert.
1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsleistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der VOB und VOL des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
1. Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn zwei Jahre. Wird das Vertragsverhältnis nicht sechs Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt ebenfalls sechs Monate zum Ende der laufenden Auftragsdauer.
2. Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Objektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis jederzeit zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
3. Gibt der Auftragnehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
4. Bei kurzfristigen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Einsatzzeiten / -orten, Kürzungen von Einsatzkräften o.ä., innerhalb von 21 Arbeitstagen vor Einsatzbeginn / Auftragsbeginn werden alle anfallenden Kosten (Stornierungsgebühren, Kürzung von Einsatzkräften, Vorhaltepauschalen, Personalakquisition, Materialbeschaffung, Kfz u. ä.) im vollem Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet.
5. Insoweit es sich bei dem Auftrag um einen Einzelauftrag handelt, bei dem keine Laufzeit vereinbart wurde, entstehen bei Stornierung des Auftrages bis 20 Werktage vor dem Ausführungsdatum 25 % der vereinbarten Vergütung, zwischen 20 und 10 Tagen 50 % der vereinbarten Vergütung und unter 10 Tagen 75 % der vereinbarten Vergütung als Stornierungskosten. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist.
6. Der Auftragnehmer ist jederzeit, unabhängig von der im Vertrag vereinbarten Laufzeit und oder Kündigungsfrist, berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Angaben von Gründen zu kündigen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 15. eines Kalendermonats oder zum Ende eines Kalendermonats.
1. Die Vergütung entsteht in der im Auftrag festgelegten Höhe. Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, monatlich per Vorauskasse zu zahlen. Bei der Absicherung von Veranstaltungs- oder Ordnungsdiensten oder einmaligen Dienstleistungen (z.B. Bauendreinigung, Grundreinigungen, Fensterreinigungen, Bodenvergütungen), hat der Auftraggeber 50 % der voraussichtlichen Auftragssumme vor Auftragsantritt als Anzahlung zu entrichten.
2. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
Insoweit Leistungen zu Nachtzeiten sowie sonn- und feiertags ausgeführt werden sollen, werden zu der im Auftrag festgesetzten Vergütung Zuschläge berechnet. Die Zuschläge betragen – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – wie folgt:
– für Nachtarbeit ab 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr 25 % Zuschlag
– für Arbeit an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 100 % Zuschlag
– für Arbeiten am Neujahrstag, am Oster- und Pfingstsonntag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen (am 24.12. ganztags) sowie Silvester (am 31.12. ganztags),
auch wenn diese auf einen Sonntag fallen 200 % Zuschlag
– für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen 150 % Zuschlag
1. Bei Eintritt tariflicher Lohnsteigerungen oder Erhöhung der Mindestlöhne durch den Gesetzgeber von mehr als 1 % innerhalb der Vertragszeit erhöht sich das Entgelt um den 1,6-fachen %-Satz; bei Lohnrückgang ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den einfachen %-Satz.
2. Ansonsten sind Preisänderungen generell bei Nachforderungen, Erweiterungen des Vertragsumfanges oder bei Ablauf der vertraglich festgeschriebenen Zeit möglich oder wenn dies sonst im Vertrag besonders festgehalten wurde. Diese bedürfen in jeder Weise der Schriftform.
1. Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus.
2. Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
3. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/-frauen oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
4. Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.
5. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart. Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 BGBI 1972I, 1993), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
6. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
7. Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält die Anweisungen des Auftraggebers entsprechend der näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und Dienstleistungen anderer zugelassener und zuverlässiger Subunternehmen zu bedienen. Der Vertrag bleibt hierbei jedoch unberührt in seiner Form bestehen.
1. Im Kriegs- oder Streikfalle, auch im Falle des Streikes eines Dritten, welcher unmittelbar Einfluss auf den Auftragnehmer oder dessen Angestellte hat, z. B. öffentliche Verkehrsmittel, bei Unruhen, Lockdown und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst / die Dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
2. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen, für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Leistungen (z.B. Bauendreinigung, Grundreinigungen, Fensterreinigungen, Veranstaltungen, Bodenvergütungen) erfolgt die Abnahme ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Dienstleistung / das Werk als abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel gerügt, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung des Mangels verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Mitverschuldens durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen in Fällen grober Fahrlässigkeit sowie bei verkehrswesentlichen Pflichten und Verletzungen von Leib, Leben und Körper auch bei leichter Fahrlässigkeit. Hier richtet sich die Ermittlung der Schadensanteile nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.
6. Ein Mangelbeseitigungsrecht bei reinen Dienstleistungen besteht indes nicht.
7. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verlangt werden sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Eine Pflicht ist vertragswesentlich, wenn sie bei einer Verletzung zur Aushöhlung der Leistungszusage führt, also Rechtspositionen wegnimmt oder einschränkt, die der Auftragnehmer im Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat, oder auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen darf, weil sie die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen. Jedenfalls die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Vertrages sind vertragswesentliche Pflichten (z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Abnahme der Dienstleistung ermöglichen sollen, oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
1. Der Auftraggeber hat nach Abnahme der Dienstleistungen, diese auf Ordnungsgemäßheit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Aus anderen Rechtsgründen als aus Mängelgewährleistungsrechten haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – siehe § 14 Nr. 7 – und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch bei Fahrlässigkeit.
3. Insoweit der Auftragnehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf die nachfolgenden Haftungshöchstbeträge beschränkt: (2.000.000,- EUR bei Personen- und Sachschäden; 2.000.000,- EUR bei Umweltschadenversicherung; 100.000,- EUR für reine Vermögensschäden; 100.000,- EUR bei Schäden durch Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten). Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) bleiben im Übrigen unberührt.
4. Die zuvor genannten Bestimmungen gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
5. Unabhängig von der Haftungsbeschränkung haftet der Unternehmer für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.
6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Dienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
7. Eine direkte Inanspruchnahme seitens Dritter (Nichtvertragspartner) von Schadensansprüchen gegenüber dem Unternehmer sind ausgeschlossen.
8. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftungsversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus § 14 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen verlangen.
9. Unabhängig von der Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist der Auftraggeber verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
1. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses, keine Arbeitnehmer im Bereich des Vertragsgegenstandes abwerben oder Dritte hierbei unterstützen. Sollte der Auftraggeber einen Arbeitnehmer des Auftragnehmers beschäftigen, so wird vermutet, dass eine Abwerbehandlung vorliegt. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, zu beweisen, dass keine Abwerbehandlung durch ihn oder durch einen von ihm unterstützen Dritten vorlag. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Fälligkeit der Vertragsstrafe bezogen hat.
2. Der Auftraggeber darf, während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses, selbstständige (freie) Mitarbeiter des Auftragnehmers, Subunternehmer oder andere vom Auftragnehmer im Bereich des Vertragsgegenstandes beauftragte Dritte, nicht beauftragen oder anstellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR, maximal jedoch 5 % des Vertragswertes zu zahlen.
Im Rahmen des Vertragsverhältnisses kommt es dazu, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern personenbezogene Daten verwendet. Hierzu ist der o.g. Auftragnehmer Verantwortlicher i.S.d. DSGVO. Einen Datenschutzbeauftragten haben wir nicht benannt und sind dazu auch nicht verpflichtet.
Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung
Hauptzweck ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Auftrag zur Erfüllung der Kundenaufträge. Nebenzweck ist die Lieferantenbetreuung sowie die Interessentenbetreuung. Konkret gehören dazu: Kundenverwaltung und Akquise, Terminverwaltung, Vertragsabwicklung, Serviceabwicklung, Fakturierung, Wareneinkauf und Zahlungsverkehr.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Kunden ist der Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO, nach dem die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages mit dem Betroffenen zulässig ist.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
Grundsätzlich geben wir keine personenbezogenen Daten unserer Kunden an Dritte weiter, es sei denn, eine Weitergabe ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder zur Auftragserfüllung zwingend erforderlich. In diesem Fall werden Betroffene darüber informiert, sofern diese nicht bereits Kenntnis darüber haben.
Datenübermittlung in Drittstaaten
Eine Übermittlung der Daten an Staaten außerhalb der EU bzw. EWR (Drittstaaten) ist nicht geplant.
Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten
Grundsätzlich löschen wir die Daten, wenn der Zweck, für den die Daten erhoben wurden, entfallen ist, z.B. bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen. Ist eine Löschung nicht möglich, z.B. Daten, die in einem elektronischen Archivsystem gespeichert sind, werden für eine weitere Verarbeitung gesperrt. Die Aufbewahrungsdauer bzw. die Löschfristen von Kundendaten hängt von der Datenart ab. Eine genaue Auflistung der von uns verarbeiteten Datenkategorien und Datenarten führen wir in einem elektronischen Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gem. Artikel 30 DSGVO, das wir Betroffenen auf Anfrage gerne zur Verfügung stellen. Daten, die wir zur Gelendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, löschen wir gem. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e) DSGVO nicht.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso haben Sie das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Damit eine Sperre von Daten jederzeit berücksichtigt werden kann, müssen diese Daten zu Kontrollzwecken in einer Sperrdatei vorgehalten werden. Sie können auch die Löschung der Daten verlangen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtung besteht. Soweit eine solche Verpflichtung besteht, sperren wir Ihre Daten auf Wunsch.
Einwilligungen
Sie können Änderungen oder den Widerruf einer Einwilligung durch entsprechende Mitteilung an uns mit Wirkung für die Zukunft vornehmen.
Bereitstellung personenbezogener Daten
Zur Auftragserfüllung ist der Auftraggeber bzw. der Betroffene verpflichtet, personenbezogene Daten in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie es für die Auftragserfüllung notwendig ist. Dabei liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers dem Auftragnehmer bzw. der verantwortlichen Stelle nur die Daten zur Verfügung zu stellen die zur Vertragserfüllung erforderlich sind (Minimalprinzip).
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
– Sie haben das Recht die Datenschutzaufsichtsbehörde anzurufen und dort Informationen über Ihre Rechte aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), zu erfahren. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde Anlaufstelle für Beschwerden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Sollte bei Vertragsabschluss nichts Anderslautendes vereinbart werden, so erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Auftragnehmer den Namen und/ oder Logo des Auftraggebers auf der Internetseite „http://www.fidelium.de“ dauerhaft einstellt bzw. ihn als Referenz angibt / benennen darf.
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Textform.
Hermann-Ehlers-Straße 3
49082 Osnabrück
T. 0541 – 770 94 23
M. mail(at)fidelium-service.de
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